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Abschlüsse

 

  • Berufsbildungsreife

 

  • Erweiterte Berufsbildungsreife

 

  • Fachoberschulreife

 

  • Fachoberschulreife mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe

 

 

Bedingungen zum Erreichen der Abschlüsse

aus: 

Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-V)
vom 2. August 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 16], S.200)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 26])

 

 

§ 57

Abschlüsse im integrativen System

(1) Abschlüsse und Berechtigungen werden auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 erfüllt wurden.

(2) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer

  1. in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
  2. bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und jede mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.

Soweit Fächer in B-Kursen unterrichtet werden, erfolgt die Entscheidung auf der Grundlage der gemäß § 55 Abs. 5 Satz 2 in die entsprechenden Leistungen eines A-Kurses umgerechneten Leistungen.

(3) Der Ausgleich für jedes Fach der Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.

(4) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife, wer

  1. in mindestens zwei B-Kursen mindestens ausreichende Leistungen,

  2. in A-Kursen mindestens befriedigende Leistungen,

  3. in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen und

  4. in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 4,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt. Dabei dürfen keine ungenügende Leistung und höchstens zwei mangelhafte Leistungen vorliegen.

Es darf höchstens eine ausreichende Leistung im A-Kurs oder höchstens eine mangelhafte Leistung in einem B-Kurs auftreten, wenn diese gemäß Satz 5 ausgeglichen werden kann. Eine ausreichende Leistung im A-Kurs oder eine mangelhafte Leistung im B-Kurs ist durch mindestens eine gute Leistung im A-Kurs oder eine mindestens befriedigende Leistung im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts der Fächergruppe I auszugleichen.

(5) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wer

  1. in mindestens drei B-Kursen mindestens befriedigende Leistungen,

  2. im A-Kurs mindestens gute Leistungen,

  3. in zwei weiteren Fächern mindestens gute Leistungen und

  4. in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt. Dabei darf keine ungenügende Leistung und höchstens eine mangelhafte Leistung vorliegen.

Es darf höchstens eine befriedigende Leistung im A-Kurs oder höchstens eine ausreichende Leistung in einem B-Kurs auftreten, wenn diese gemäß Satz 5 ausgeglichen werden kann. Eine befriedigende Leistung im A-Kurs oder eine ausreichende Leistung im B-Kurs ist durch mindestens eine sehr gute Leistung im A-Kurs oder eine mindestens gute Leistung im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts der Fächergruppe I auszugleichen.

 

(6) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.